Mit einem Zeitwertkonto lässt sich ein Arbeitnehmer nur einen Teil seines Gehalts auszahlen. Den Rest spart er an, um das irgendwann einmal – zum Beispiel in den Jahren vor dem Ruhestand – abzufeiern. Das Finanzamt wollte das bei der im Betrieb beschäftigten Ehefrau nicht anerkennen. Das Gericht entschied jedoch, dass so etwas anzuerkennen ist. (FG BaWü, 23.10.18, 5 K 2016/16, EFG 1179)
Beispiel: Der Ehefrau stehen laut Vertrag 5.000 Euro Gehalt
zu, sie lässt sich aber nur 2.000 Euro auszahlen und spart pro Monat
3.000 Euro an.
Vorteil: Lohnsteuer und Sozialabgaben
fallen nur auf die 2.000 Euro an, die übrigen 3.000 Euro müssen erst
dann versteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden. Der Betrieb kann
aber den vollen Lohn (5.000 Euro) als Betriebsausgabe absetzen, indem er
Rückstellungen bildet.
Achtung: Dieses Urteil muss noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden. (Az. beim BFH: X R 1/19)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering