Bei der Scheidung von Ehen im gesetzlichen Güterstand kommt es in aller Regel zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Bisweilen werden diese nicht in bar abgegolten, sondern durch Übertragung von Immobilien.
Vorsicht: Wenn man die Immobilie noch nicht mindestens zehn Jahre hatte, kann hier ein Veräußerungsgewinn entstehen.
Beispiel: Stefan und Sabine lassen sich 2018 scheiden. Sabine steht ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 300.000 Euro zu. Stefan besitzt eine schuldenfreie Eigentumswohnung im Wert von 300.000 Euro. Er überträgt diese auf Sabine, und diese verzichtet im Gegenzug auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Stefan hatte die Wohnung 2010 für 200.000 Euro gekauft.
Ergebnis: Stefan muss 100.000 Euro privaten Veräußerungsgewinn versteuern.
Trostpflaster: Wenigstens fällt im Zuge der Vermögensauseinandersetzung keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz). Achtung: Spätere Grundstücksübertragungen nach Abschluss der Vermögensauseinandersetzung sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit (Gottwald Kommentar zur Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 461ff.).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau