Zwei positive Urteile für Besitzer von Pleite-Aktien

Zwei aktuelle Urteile machen Aktionären Hoffnung, die Verluste durch Betrug oder Pleite der AG erleiden, bei der sie ihr Geld anlegen.

1. Fall: Aktien wertlos nach Betrugsvorwürfen: Im ersten Fall hatte ein Pechvogel Aktien für 4.000 Euro gekauft, die nach Betrugsvorwürfen gegen die AG ins Bodenlose stürzten. Er verkaufte die Aktien für zehn Euro. Er hatte also einen Verlust in Höhe von 3.990 Euro. Das wollte der erfolglose Aktionär mit Aktien­gewinnen verrechnen.

Das Finanzamt sagte ihm jedoch, dass sein Verkauf für zehn Euro ein „Gestaltungsmiss­brauch“ sei.

Das oberste Steuer­gericht hat dem Mann jedoch Recht gegeben: Er kann den Verlust mit Aktien­gewinnen verrechnen. (BFH, 19.09.20, VIII R 9/17)

Verschlechterung seit 2020: Seit letztem Jahr kann man Kapitalverluste nur noch bis 20.000 Euro pro Jahr mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Ein wichtiger Kommentar zum Einkommensteuergesetz meint jedoch, diese Beschränkung könnte verfassungswidrig sein. (Kirchhof, § 20 EStG Rz. 273)

2. Fall: Aktien wertlos durch Insolvenz: In einem anderen Fall wurden die Aktien wertlos, weil das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch diese Verluste wollte das Finanzamt nicht akzeptieren, weil laut Gesetz eigentlich nur der Verkauf von Aktien erfasst sei. Wenn die Aktien einfach verschwänden durch Insolvenz, sei das nicht erfasst, so das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof hat auch hier dem Finanzamt einen Dämpfer verpasst: Seit 2009 werden alle Wertänderungen von Aktien erfasst, nicht nur positive (wie es das Finanzamt gerne hätte), sondern auch negative. Solch einen Verlust können Sie also geltend machen. (BFH, 17.11.20, VIII R 20/18)

Ein Problem ist allerdings der Zeitpunkt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt nicht. Erst, wenn feststeht, dass Sie nichts mehr bekommen, können Sie das geltend machen.

Tipp: Machen Sie den Verlust am besten jedes Jahr geltend, um das richtige Jahr nicht zu verpassen. Lieber ein Jahr zu früh, als zu spät.

Tipp: Verkaufen Sie solche Aktien lieber schnell. Dann können Sie den Veräußerungsverlust im Verkaufsjahr definitiv geltend machen – siehe Urteil oben, 1. Fall.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching