Zwei wichtige Praxisfragen zum Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen mit einem Eigenkapital von maximal 235.000 Euro können einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden in Höhe von 40 Prozent der geplanten Nettoanschaffungskosten.

Seit dem Steuerjahr 2016 muss man nicht mehr angeben, was man kaufen will – oder wie viel es kosten soll. Angeben muss man nur noch die Höhe des Investitionsabzugsbetrags.

Wenn man trotzdem einen Investitionszweck angegeben hat? Beispiel: Sie haben aus alter Gewohnheit angegeben, „Es ist ein Lieferwagen geplant“ und kaufen nun stattdessen eine Hobelmaschine. Seit dem Steuerjahr 2016 ist das egal. Es schadet nicht, wenn man eine geplante Investition „falsch“ bezeichnet hat, weil eine Bezeichnung nicht mehr notwendig ist.

Zu hohen IAB gebildet? Wenn Sie einen zu hohen IAB gebildet haben, ist das insofern ärgerlich, als Sie die Auflösung bei Nicht-Investition mit sechs Prozent pro Jahr verzinsen müssen. In diesem Fall können Sie für das betreffende Jahr eine berichtigte Steuererklärung abgeben, indem Sie den richtigen IAB in einer korrigierten E-Bilanz übermitteln. Beachten Sie: Sie müssen das elektronisch einreichen. Nur einen Brief an das Finanzamt zu schicken mit dem Hinweis „Bitte IAB teilweise auflösen.“, das ist unwirksam.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching