Handwerker sind bisweilen mit dem Rechnungsschreiben schnell, manchmal eher nicht. Wenn Sie Aufträge erteilt haben, die sich über den Jahreswechsel hinziehen, und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem Jahresende 2019.
Bei Ihrer GmbH (oder GmbH & Co KG) gilt: Ob Sie noch 2019 bezahlen, ist gleichgültig. Hauptsache, die Rechnung mit den 2019 erbrachten Leistungen kommt noch in diesem Jahr.
Wenn Sie privater Vermieter sind: Dann müssen Sie noch 2019 bezahlen.
In folgenden Fällen klappt unser Tipp:
Wenn es sich um Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten
handelt, wie etwa neue Elektroleitungen, ein neues Bad, neue Fenster –
also um Dinge, die man sowieso sofort absetzen kann – dann bringt Ihnen
das noch einen Steuereffekt für 2019.
Hier klappt es nicht:
Wenn etwas Neues geschaffen wird (Sie lassen sich z. B. eine ganze
Halle bauen), und das erst 2020 fertig wird, dann nützt Ihnen die
Zwischenrechnung nichts, denn Abschreibungsbeginn ist erst ab
Fertigstellung und Übergabe.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching