Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss viele Pflichtangaben enthalten. Eine davon ist der „Zeitpunkt der Leistung“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Bekannt ist, dass die Angabe des Leistungsmonats (z. B. „Juli 2018“) ausreicht, ebenso
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