Eigentlich ist es lohnsteuerpflichtig, wenn ein Arbeitnehmer Strom seines Betriebs für sich privat verwendet. Und so wäre dann auch das Aufladen eines elektrischen Autos oder Fahrrads steuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2017 gilt jedoch eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung
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