Minijobber dürfen maximal 5.400 Euro im Jahr verdienen, sonst ist die 450-Euro-Grenze gesprengt. Sonderzahlungen, die diese Grenze sprengen, sind aber erlaubt, wenn sie unvorhersehbar bezahlt werden. Eine Urlaubsabgeltung ist in diesem Sinne unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis unvorhersehbar endet. Beispiel: fristlose
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