Gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge werden Immobilien oder Betriebe oft mit Rückforderungsrechten übertragen. Wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts zurückübertragen werden muss, wird die Schenkungsteuer rückwirkend erstattet (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Typische Fälle für Rückforderungen: Nichtvollzug einer
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