In einem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 wurde festgelegt, dass so genannte Streuwerbeartikel bis zehn Euro netto beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind und nicht als „Geschenk“ gelten, mit der Folge, dass auch die Aufzeichnungspflicht des Empfängernamens entfällt. Aber: Da eine
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