Wenn Sie eine Leistung im Zusammenhang mit einem Gebäude in Auftrag geben (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken), kann Ihnen der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Wenn derjenige keine Freistellungsbescheinigung vorlegt: Dann sind Sie verpflichtet,
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