Falls Sie in Ihrem Unternehmen elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen Sie ab 2020 jedem Kunden einen Beleg (= Kassenzettel) mitgeben – oder zumindest ausdrucken und anbieten. Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten (§ 146 a Abs. 2 AO, BMF, 17.06.19):
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