Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann man, soweit die „Basisversorgung“ betroffen ist, unbeschränkt absetzen. Erstattete Beiträge (zum Beispiel wegen Nichtinanspruchnahme ärztlicher Leistungen) muss man „versteuern“. Und zwar erfolgt die Verrechnung der erstatteten Beiträge mit gezahlten Beiträgen in dem Jahr, in dem sie
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