Schlagwörter: Betriebsferien

Steuerkanzlei Gesierich

Freibetrag für Betriebsfeiern gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 wurde die 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) ersetzt durch einen Frei­betrag in gleicher Höhe. Sind die Kosten also höher, muss man nur den Teil versteuern, der über 110 Euro liegt.  Bei der Umsatzsteuer gilt immer
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