Wenn man bei der Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, kann man die Kosten (Zinsen, Abschreibung, usw.) trotzdem in voller Höhe zu 100 Prozent gegenrechnen (§ 21 Abs. 2 EStG). Fällt man unter die 66 Prozent, werden die
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