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Steuerkanzlei Gesierich

Verbilligte Wohnungsvermietung: Miete jedes Jahr prüfen!

Wenn man bei der Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, kann man die Kosten (Zinsen, Abschreibung, usw.) trotzdem in voller Höhe zu 100 Prozent gegenrechnen (§ 21 Abs. 2 EStG). Fällt man unter die 66 Prozent, werden die
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