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Steuerkanzlei Gesierich

Nur wer unverzüglich einzieht, zahlt keine Erbschaftsteuer

Wer das Haus der Eltern erbt, in dem diese gewohnt hatten und „unverzüglich“ einzieht, muss das Haus nicht bei der Erbschaftsteuer angeben. Das gilt zumindest bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist das Haus größer, gilt die Steuerbefreiung anteilig.
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