Bei bestimmten Exportlieferungen (z. B. Ausfuhrlieferungen, § 4 Nr. 1a UStG) oder anderen Fällen (z. B. Lieferungen an NATO-Streitkräfte und deren Angehörige, §4 Nr. 7 UStG) kommt es vor, dass man erst einmal den Bruttopreis verlangen muss, und erst nachdem
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