Schüler unter 15 Jahren gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz als „Kind“, dessen Beschäftigung grundsätzlich verboten ist (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Eine Ausnahme gilt für 13- und 14-jährige, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind und die Beschäftigung „leicht ist und die Sicherheit und
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