Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer das versteuern, und zwar zu den amtlichen Sachbezugswerten. Diese lauten: 1,77 Euro fürs Frühstück und 3,30 Euro jeweils für Mittag- und Abendessen (2020: 1,80 Euro bzw. 3,40 Euro). Doch was gilt
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