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Steuerkanzlei Gesierich

Das gilt seit Januar 2019 für Firmen-Fahrräder

Fahrräder für Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Prüfen Sie hier, dass dieser Sachbezug aus der Gehaltsabrechnung gelöscht wurde, falls 2018 bereits einer enthalten war. Übrigens: Diese Regelung läuft Ende 2021
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