Schlagwörter: Lieferwagen

Steuerkanzlei Gesierich

Wenn Ihr Lieferwagen mal für einen Umzug benutzt wird

Normalerweise gilt: Für Lieferwagen, Kastenwägen und Autos mit verblechten hinteren Seitenfenstern müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern. Das oberste Steuergericht sagt: „Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern
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