Früher galt einmal, dass Betriebsausflüge mit Hotelübernachtung „unüblich“ sind und damit in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Das ist vorbei. In den Verwaltungsrichtlinien heißt es nun: „Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an.“ (R 19.5 Abs. 3 Satz 2
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