Normalerweise gilt: Für Lieferwagen, Kastenwägen und Autos mit verblechten hinteren Seitenfenstern müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern. Das oberste Steuergericht sagt: „Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern
Weiterlesen …