Autoren: Markus Kail
Steuerkanzlei Gesierich
Wer Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern Geschenke oder ungewöhnliche Annehmlichkeiten zukommen lässt, kann (wohlgemerkt: kann!) die Steuer dafür pauschal mit 30 Prozent abführen, so dass der Empfänger keine Steuern mehr zahlen muss (§ 37b EStG). Das Finanzamt verlangt, dass man im Fall
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Sie können bestimmte Gehaltsbestandteile steuerfrei bzw. pauschal versteuert nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bezahlen. Gefährlich in diesem Sinne sind Kindergartenzuschüsse, Zuschüsse zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder Fahrtkostenzuschüsse. Es gibt aber auch unproblematische Vergütungsbestandteile: In diese kann man normales Bruttogehalt –
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Kindergartenzuschüsse sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Dies allerdings nur dann, wenn der Zuschuss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird. Man kann also nicht das Bruttogehalt z. B. von 3.000 auf 2.700 Euro heruntersetzen, um dafür im Gegenzug
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Steuererhöhungen hat die große Koalition zwar bisher ausgeschlossen – ob sie sich daran halten wird, wird man sehen. Steuererhöhungen für 2014 könnten theoretisch auch noch im Jahre 2014 beschlossen werden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung läge erst dann vor, wenn 2014
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