Schlagwörter: Beleg
Steuerkanzlei Gesierich
Falls Sie in Ihrem Unternehmen elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen Sie ab 2020 jedem Kunden einen Beleg (= Kassenzettel) mitgeben – oder zumindest ausdrucken und anbieten. Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten (§ 146 a Abs. 2 AO, BMF, 17.06.19):
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Einige Finanzämter in Bayern sind auf die Idee gekommen, ihre Beamten darum zu bitten, anonym Gasthausrechnungen in einen Karton auf dem Flur des Finanzamts zu werfen. Betriebsprüfer archivieren diese Rechnungen und gleichen diese Rechnungen später mit den registrierten Einnahmen der
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Betriebsausgaben müssen glaubhaft gemacht werden. Wenn Sie den Beleg verloren oder gar keinen bekommen haben, sollten Sie trotzdem nicht aufgeben. Das Heilmittel heißt „Eigenbeleg“: Das ist eine Notiz, mit der Sie versichern, wofür und warum Sie betrieblich Geld ausgegeben haben.
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