Schlagwörter: Bewirtungsbeleg

Steuerkanzlei Gesierich

Neues zum Abzug von Bewirtungskosten

Nach 27 Jahren hat die Finanzverwaltung das Thema „Bewirtungsrechnungen“ neu abgehandelt. (BMF, 30.06.21) Erforderliche Angaben auf dem Bewirtungsbeleg: Der Name des Restaurants und das Ausstellungsdatum sind immer notwendig, die Steuernummer des Restaurants nur bei Rechnungen über 250 Euro brutto. Ebenso ist
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Fehler bei Bewirtungsrechnungen vermeiden.

Betriebsprüfer sind besonders kritisch bei Bewirtungsrechnungen. Ausgerechnet hier machen viele Unternehmer vermeidbare Fehler. Ein paar einfache Tipps, die Sie schnell umsetzen können, erfahren Sie in diesem Video. [embed width="560" height="315"] https://www.youtube.com/watch?v=pJOMie4vleI [/embed] Herzliche Grüße Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater für
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