Schlagwörter: Bewirtungsbeleg
Steuerkanzlei Gesierich
Nach 27 Jahren hat die Finanzverwaltung das Thema „Bewirtungsrechnungen“ neu abgehandelt. (BMF, 30.06.21) Erforderliche Angaben auf dem Bewirtungsbeleg: Der Name des Restaurants und das Ausstellungsdatum sind immer notwendig, die Steuernummer des Restaurants nur bei Rechnungen über 250 Euro brutto. Ebenso ist
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Betriebsprüfer sind besonders kritisch bei Bewirtungsrechnungen. Ausgerechnet hier machen viele Unternehmer vermeidbare Fehler. Ein paar einfache Tipps, die Sie schnell umsetzen können, erfahren Sie in diesem Video. [embed width="560" height="315"] https://www.youtube.com/watch?v=pJOMie4vleI [/embed] Herzliche Grüße Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater für
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