Schlagwörter: Fahrzeug
Steuerkanzlei Gesierich
Eigentlich gilt folgende Grundregel: Für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens muss die Privatnutzung nach der Ein-Prozent Regel versteuert werden. Dem kann man nur durch ein Fahrtenbuch entgehen. Ausnahme: Die Ein-Prozent-Regel ist nicht anzuwenden, wenn man privat ein Auto hat, das „in Status und
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Fahrtenbuchmethode setzt Einzelbeleg-Erfassung je Fahrzeug voraus: Ein Arbeitnehmer eines großen Konzerns hatte einen Dienstwagen, den er auch privat fahren durfte. Um der Ein-Prozent-Regel zur Besteuerung des Privatanteils zu entgehen führte er ein Fahrtenbuch. In der Konzernbuchhaltung wurden die Aufwendungen für
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