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Steuerkanzlei Gesierich
EDV-2021er-Sofortabschreibung bedeutet nicht Geringwertige Wirtschaftsgüter: Man könnte auf die Idee kommen, dass Computer und Software jetzt generell als geringwertige Wirtschaftsgüter erfasst werden sollen. Das wäre aber nicht ganz korrekt, weil ein geringwertiges Wirtschaftsgut eine selbstständige Nutzungsfähigkeit voraussetzt. Das ist bei einem
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Computerabschreibung verkürzt: Im Zuge von Corona, Home-Office und zur Ankurbelung der Wirtschaft hat das Bundeskabinett neulich beschlossen, die Abschreibungsdauer von Computern von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Das Bundesfinanzministerium nennt in einem aktuellen Schreiben die Details. Konkret bedeutet das
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Am 19. Januar trat eine Bund-Länder-Kommission zusammen, die Folgendes beschlossen hat: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung (…) können die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung (…) steuerlich
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