Es gibt eine Abzugsbeschränkung für Steuersparmodelle. Diese betrifft zum Beispiel Windkraftwerke, Immobilien-Sanierungen, Hollywood-Filme oder Schiffsbeteiligungen. Verluste aus solch einem Modell kann man nur mit späteren Einkünften daraus verrechnen (§ 15b EStG). Und wenn gar nicht mit Steuernsparen geworben wird? Ein
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