Schlagwörter: Abgeltung
Steuerkanzlei Gesierich
Grundsätzlich gilt: Wer Handwerker, Putzfrauen Gärtner usw. im Privathaus beschäftigt, kann 20 Prozent von deren Kosten direkt von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. (§ 35a EStG) In einem aktuell entschiedenen Fall zahlte ein Kapitalanleger keine Einkommensteuer, sondern nur Abgeltungsteuer auf Dividenden und Gewinnausschüttungen.
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Die Ein-Prozent-Regel bewertet den Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens pauschal – unabhängig von der tatsächlichen privaten Nutzung. Aber alle(!) Kosten sind trotzdem nicht mit abgegolten. Abgegolten sind: Leasing, Abschreibung, Zinsen, Kraftstoff (auch im Urlaub!), Versicherung, Kfz-Steuer, Garagenmieten und Reparaturen. Sonderregelungen
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Minijobber dürfen maximal 5.400 Euro im Jahr verdienen, sonst ist die 450-Euro-Grenze gesprengt. Sonderzahlungen, die diese Grenze sprengen, sind aber erlaubt, wenn sie unvorhersehbar bezahlt werden. Eine Urlaubsabgeltung ist in diesem Sinne unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis unvorhersehbar endet. Beispiel: fristlose
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