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Steuerkanzlei Gesierich

Der BFH ist nicht mehr so streng beim Rechnungstext

Es kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug streicht, weil die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend konkret sei. In einem aktuellen Fall hatte eine Trockenbaufirma lediglich „Trockenbauarbeiten“ abgerechnet – ohne Aufmaß oder Angabe des Bauvorhabens.Günstiges höchstrichterliches Urteil: Auch solch ein
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BFH bestätigt: Rechnungskorrekturen wirken zurück

Ob eine Rechnungskorrektur zurückwirkt in die Vergangenheit oder nicht, spielt eine erhebliche Rolle bei den Nachzahlungszinsen des Finanzamts. Wirkt die Korrektur zurück, fallen keine Zinsen an, wirkt sie nicht zurück (so wie es die deutsche Finanzverwaltung bisher sah), fallen doch
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