Schlagwörter: Wohnung
Steuerkanzlei Gesierich
Der große Vorteil von Immobilien, die man ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist, dass man sie auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei verkaufen kann. Ausnahmsweise fällt hierunter („ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“) auch die kostenlose Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder. Beispiel:
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Mieteinkünfte müssen in aller Regel in dem Land versteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet. So steht es in fast allen Doppelbesteuerungsabkommen. Ein Amerikaner, der ein Mietshaus in Berlin besitzt, muss hier als „Beschränkt Steuerpflichtiger“ eine Steuererklärung abgeben und
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Wenn Sie Ihre selbst bewohnte Wohnung verkaufen, ist das steuerfrei. Sie brauchen hier nicht einmal die zehn Jahre Spekulationsfrist abzuwarten wie bei vermieteten Immobilien. Voraussetzung für die Steuerfreiheit (bei einem Verkauf mit unter zehn Jahren Haltedauer) ist, dass das Haus
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Frau Meier und Herr Huber waren ein Paar und wohnten zusammen in einer Wohnung, die Frau Meier alleine gehörte. Herr Huber zahlte ihr monatlich 350 Euro „Miete“. Frau Meier errechnete daraus einen Vermietungsverlust, den sie in ihrer Steuererklärung geltend machen
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