Schlagwörter: 2018
Steuerkanzlei Gesierich
Betriebe müssen ab 2018 mit einer so genannten „Kassennachschau“ rechnen. Bei dieser kann ein Finanzbeamter (unangekündigt!) einen Kassensturz verlangen und in die Kasse hineinsehen. Dem Vernehmen nach sind bereits jetzt Betrüger mit gefälschten Finanzamtsausweisen unterwegs, mit dem Ziel, einmal einen
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Eine Registrierkasse weist stets den aktuellen Kassenbestand aus. Fangen Sie jetzt schon einmal an, darauf zu achten, dass das wirklich mit der Realität übereinstimmt. Denn: Ab 2018 (Einführung der unangekündigten Kassen-Nachschau!) kann ein Betriebsprüfer ohne Vorankündigung einfach in Ihr Geschäft
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Früher gab es einmal bei Wertpapieren eine einjährige Spekulationsfrist. Verkäufe nach Ablauf von zwölf Monaten waren steuerfrei. Das sollte unbegrenzt für alle Wertpapiere weiter gelten, die man vor 2009 gekauft hat. Bei Aktien und Rentenpapieren wird daran auch nicht gerüttelt,
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Ab dem 1. Januar 2018 kann jeder Betrieb mit einer Registrierkasse oder einer offenen Ladenkasse ohne vorherige Ankündigung mit einer „Kassen-Nachschau“ konfrontiert werden. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Eine Prüfungsanordnung mit Monaten Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt
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