Schlagwörter: Bewirtung

Steuerkanzlei Gesierich

Neues zum Abzug von Bewirtungskosten

Nach 27 Jahren hat die Finanzverwaltung das Thema „Bewirtungsrechnungen“ neu abgehandelt. (BMF, 30.06.21) Erforderliche Angaben auf dem Bewirtungsbeleg: Der Name des Restaurants und das Ausstellungsdatum sind immer notwendig, die Steuernummer des Restaurants nur bei Rechnungen über 250 Euro brutto. Ebenso ist
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Gilt bei Bewirtungen immer noch die 150-Euro-Grenze?

Der Gesetzgeber hat die Kleinbetragsgrenze, bis zu der man keine adressierte Rechnung braucht, 2017 auf 250 Euro angehoben. Die Bewirtungsrechnungen hat er vergessen. Dort gilt immer noch die 150-Euro-Grenze. Das heißt: Bewirten Sie Geschäftspartner und kostet das mehr als 150
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Kurios: Finanzämter sammeln Bewirtungsbelege

Einige Finanzämter in Bayern sind auf die Idee gekommen, ihre Beamten darum zu bitten, anonym Gasthausrechnungen in einen Karton auf dem Flur des Finanzamts zu werfen. Betriebsprüfer archivieren diese Rechnungen und gleichen diese Rechnungen später mit den registrierten Einnahmen der
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Trinkgelder absetzen nicht vergessen

Im Restaurant kann sich leicht einmal ein Trinkgeld von fünf oder zehn Euro ergeben. Denken Sie daran: Das Trinkgeld ist genauso abzugsfähig wie die Bewirtungsrechnung selbst. Die meisten Bedienungen und Gasthäuser sind mittlerweile bereit, das Trinkgeld auf der Rechnung zu
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