Schlagwörter: Erbschaftsteuer
Steuerkanzlei Gesierich
Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, bekommen sie 85 % - oder auf Antrag sogar 100 % Verschonungsabschlag. Das gilt zumindest auf die betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter, nicht jedoch auf sogenanntes „schädliches Verwaltungsvermögen“ (zum Beispiel Bankguthaben und Forderungen). Bevor Sie aber
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Jemand hatte ein Häuschen geerbt aus den 1920er-Jahren und berechnete den Wert aus dem Bodenrichtwert plus einem relativ niedrigen Gebäudewert, weil das Haus so alt war. Er kam auf 173.000 Euro. Das Finanzamt kam mit Durchschnittswerten des Gutachterausschusses hingegen auf
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Betriebsvermögen wird bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bevorzugt: durch einen 85-prozentigen oder gar 100-prozentigen Steuerrabatt (Regel-, bzw. Optionsverschonung). Das kann man sich aussuchen („Verschonungsabschlag“/§13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz). Viele denken sich: „100 Prozent Abschlag ist doch besser als 85 Prozent -
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Wer das Haus der Eltern erbt, in dem diese gewohnt hatten und „unverzüglich“ einzieht, muss das Haus nicht bei der Erbschaftsteuer angeben. Das gilt zumindest bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist das Haus größer, gilt die Steuerbefreiung anteilig.
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