Schlagwörter: Krailling
Steuerkanzlei Gesierich
Geburtstagfeiern sind normalerweise steuerlich nicht abzugsfähig. Unter Umständen aber doch, so entschied nun das oberste Steuergericht. „Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars, sondern der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit
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Leute, die sich gegenüber dem Finanzamt arm rechnen und nur karge Gewinne deklarieren, soll es ja geben. Solch ein Schuss kann nach hinten losgehen, wenn man gleichzeitig einen aufwändigen Lebensstil betreibt. Selbst wenn dieser im heimischen Umfeld nicht so offen
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Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ heißt seit 2014 „erste Tätigkeitsstätte“. Das spielt insofern eine Rolle, als man von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzen kann. Fährt der Arbeitnehmer aber woanders hin, kann er 30 Cent
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Betriebsausgaben müssen glaubhaft gemacht werden. Wenn Sie den Beleg verloren oder gar keinen bekommen haben, sollten Sie trotzdem nicht aufgeben. Das Heilmittel heißt „Eigenbeleg“: Das ist eine Notiz, mit der Sie versichern, wofür und warum Sie betrieblich Geld ausgegeben haben.
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