Schlagwörter: Nießbrauch
Steuerkanzlei Gesierich
Wenn Sie vermietete Immobilien haben, die weitestgehend abgeschrieben sind, kann es sich lohnen, den Mietvertrag (vorübergehend) auf möglichst volljährige Kinder umzuschreiben. Das können Sie zeitlich befristet machen, z. B. für die Dauer des Studiums. So werden die Einkünfte Ihren Kindern
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Folgendes ist der typische Fall: Die Eltern schenken Sohn oder Tochter ein Mietshaus und behalten sich den Nießbrauch vor. Laut BGB muss der Nießbraucher nur „normale“ Erhaltungssaufwendungen tragen. Was ist mit außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen? Das wäre z. B. eine neue Heizung,
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„Nießbrauch“ ist der rechtliche etwas altmodische Fachausdruck für „Nutzungsrecht“. Bei Immobilienübertragungen kommt er oft ins Spiel. Es gibt drei Arten: Vorbehaltsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch. Vorbehaltsnießbrauch: Das ist die häufigste Form. Beispiel: Der Vater schenkt dem Sohn das Haus, behält sich
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Wenn Sie eine Immobilie an Ihre Kinder verschenken und sich den Nießbrauch (altmodisches Wort für Nutzungsrecht) vorbehalten, ist das für Sie schenkungsteuerfrei. Logisch, denn Sie können sich ja schlecht selbst etwas schenken. Aber Vorsicht: Wird der Nießbrauch auch für jemand anderen
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