Schlagwörter: Weihnachtsfeier
Steuerkanzlei Gesierich
Ihre Weihnachtsfeier ist im vergangenen Jahr wegen der Pandemie ausgefallen? Dann ist eine Nachholung im neuen Jahr kein Problem! Denn es gibt im Steuerrecht keine explizite Begünstigung von Weihnachtsfeiern, sondern nur ganz allgemein von „Betriebsveranstaltungen“.Wann Sie diese machen, ist Ihnen
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Sie müssen virusbedingt die Weihnachtsfeier ausfallen lassen, möchten aber trotzdem gerne Geschenke an Ihre Mitarbeiter verteilen? Können Sie das dann zu Jahresbeginn oder gar im Frühling noch nachholen? Erkennt das Finanzamt Neujahrsgeschenke überhaupt an? Bezüglich Weihnachtsgeschenken gilt folgendes: Wenn Sie diese
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Machen Sie auch dieses Jahr wieder eine Weihnachtsfeier? Dann gilt steuerlich Folgendes: Betriebsausgabenabzug: Diesen haben Sie für die Kosten der Feier stets in voller Höhe und unbegrenzt. Lohnsteuer vermeiden: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier kostet Ihre Mitarbeiter keine Lohnsteuer, wenn
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Geschenke an Mitarbeiter aus persönlichem Anlass sind bis 60 Euro brutto steuerfrei und zählen daher auch bei der Minijobgrenze nicht mit. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel Geburtstag, Verlobung, Heirat usw. Was ist mit Weihnachten? Bekommt ein Minijobber auf der Weihnachtsfeier
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