Archiv: 28. Mrz 2017

Steuerkanzlei Gesierich

Leiharbeitnehmer können mehr für den Kilometer abrechnen

Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ heißt seit 2014 „erste Tätigkeitsstätte“. Das spielt insofern eine Rolle, als man von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzen kann. Fährt der Arbeitnehmer aber woanders hin, kann er 30 Cent
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