Sie nutzen ein elektronisches oder computergestütztes Kassensystem oder eine Registrierkasse? Dann müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem (§ 146a Abs. 1 AO) verwenden. Die Frist wurde zwar nicht offiziell verlängert, aber die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung
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