Zur kurzfristigen Betreuung von Kindern „wegen zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ gibt es eine spezielle Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 34 a Buchstabe b) EStG). In der Corona-Krise wird nun das Vorliegen dieses „zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ unterstellt, wenn die Regelbetreuung der Kinder infolge der Schließung
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