Archiv: 18. Jun 2020

Steuerkanzlei Gesierich

Wenn Ihr Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wurde

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wurde, bekommt keinen Lohn. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aber sechs Wochen lang eine Entschädigung nach § 56 IfSG auszahlen, die ihm auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet wird. Für den Arbeitnehmer
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