Wenn Sie Ihren Betrieb wegen Corona zusperren mussten und in dieser Zeit „Kurzarbeit Null“ hatten, so entsteht während dieser Zeit kein Urlaubsanspruch für die Mitarbeiter. Beispiel: Ein Mitarbeiter im Verkauf hat normalerweise 24 Tage Urlaubsanspruch in Ihrem Betrieb. Januar und Februar
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