Bisher war die herrschende Meinung, dass eine Erbauseinandersetzung immer zu einem Anschaffungsgeschäft im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz führt. Beispiel: Sohn und Tochter erben. Der Sohn kauft seiner Schwester ihren Anteil an der Erbengemeinschaft ab, worin auch ein Haus enthalten
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