Schlagwörter: 2019
Steuerkanzlei Gesierich
Am 29. November hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet. Offiziell heißt es „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das sind die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2020: Benzingutscheine: Mitarbeiter können nach wie
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Machen Sie auch dieses Jahr wieder eine Weihnachtsfeier? Dann gilt steuerlich Folgendes: Betriebsausgabenabzug: Diesen haben Sie für die Kosten der Feier stets in voller Höhe und unbegrenzt. Lohnsteuer vermeiden: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier kostet Ihre Mitarbeiter keine Lohnsteuer, wenn
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Handwerker sind bisweilen mit dem Rechnungsschreiben schnell, manchmal eher nicht. Wenn Sie Aufträge erteilt haben, die sich über den Jahreswechsel hinziehen, und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem Jahresende
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„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ ist der sperrige Name, unter dem die Bundesregierung am 31. Juli 2019 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 vorgelegt hat, der allerdings auch alles Mögliche andere enthält, was nichts mit Elektromobilität zu tun hat.
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