Schlagwörter: Kasse
Steuerkanzlei Gesierich
Sie sind nicht gezwungen, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Sie können auch eine „offene Ladenkasse“ führen – zum Beispiel eine Schublade oder ein Kästchen. Dann müssen Sie aber alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen! Auch eine Hosentasche als Kasse ist zulässig: Ein Unternehmer handelte
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Ein Thema, das so banal ist, dass man meinen möchte: Das kann eigentlich gar niemand falsch machen! Aber wie uns Steuerberater berichten, passiert es doch immer wieder: negative Bestände in der Kasse. Das geht natürlich rein denklogisch schon gar nicht.
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Bereits zum 1. Januar 2020 sollte jede elektronische Registrierkasse einen sogenannten TSE-Chip haben. Doch da das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie) 2019 mit der Definition des technischen TSE-Standards lange getrödelt hatte, wurde die Frist zur Umstellung noch einmal
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Sie nutzen ein elektronisches oder computergestütztes Kassensystem oder eine Registrierkasse? Dann müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem (§ 146a Abs. 1 AO) verwenden. Die Frist wurde zwar nicht offiziell verlängert, aber die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung
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Ab 2020 müssen elektronische Kassen durch eine sogenannte „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) vor Manipulationen geschützt sein (§ 146a AO). Diese TSE muss durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert sein. Stand Mai 2019 gab es aber überhaupt noch
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In den letzten zwei Jahren gab es zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Urteile zum Thema Kassenbuchführung. Und so gibt es bei Betriebsprüfungen immer häufiger Streit um die Kasse. Prüfer suchen nur einen Vorwand, um Fehler zu finden, damit sie die gesamte
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Eine ordnungsgemäße Kasse zu führen, ist in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Viel zu leicht finden Prüfer Ansatzpunkte, um die Kassenbuchführung als „nicht ordnungsgemäß“ zu verwerfen. Dann schätzt der Betriebsprüfer fünf oder zehn Prozent vom Umsatz einfach dazu. Das
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Dem Fiskus ist es seit langer Zeit ein Dorn im Auge, dass Bargeldbetriebe oftmals nicht alle Umsätze erfassen und generell mit der Kassenbuchführung schlampen. Deshalb muss jede Registrierkasse bereits seit 2010 jeden einzelnen Umsatz unveränderlich abspeichern. Die letzte Gnadenfrist für
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Jeder Mensch macht einmal Fehler. Das gilt auch für Leute, die an der Kasse sitzen. Da wird einmal etwas zu viel eingetippt oder ein falscher Preis oder Artikel eingetippt. Völlig normal. Äußerst verdächtig: Wenn in einem Kassenprotokoll überhaupt keine Stornobuchungen
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Wenn Sie eine Registrierkasse verwenden, müssen Sie grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzeichnen. So genannte „Z-Bons“ sind nicht ausreichend (BFH, 16.12.14, X R 42/13, DStR 15, 892). Alle diese aufgezeichneten Daten müssen während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit
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