Schlagwörter: Krailling
Steuerkanzlei Gesierich
„Arbeitsessen“ sind nicht generell steuerbefreit. Laden Sie also einen Mitarbeiter zum Essen ein, ist das steuerpflichtig. Und zwar mit dem vollen Wert der Mahlzeit. Doch es gibt Ausnahmen: Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes: Spendieren Sie ein Essen, damit bestimmte Arbeiten
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Diese Begünstigung ist neu im Erbschaftsteuerrecht: Familienunternehmen bekommen auf Antrag einen Vorab-Abschlag von bis zu 30 Prozent auf begünstigtes Vermögen (also nicht auf „schädliches Verwaltungsvermögen“). Dieser Abschlag gilt - unabhängig von der Größe - für alle Familienunternehmen, aber nicht für
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Geburtstagfeiern sind normalerweise steuerlich nicht abzugsfähig. Unter Umständen aber doch, so entschied nun das oberste Steuergericht. „Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars, sondern der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit
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Leute, die sich gegenüber dem Finanzamt arm rechnen und nur karge Gewinne deklarieren, soll es ja geben. Solch ein Schuss kann nach hinten losgehen, wenn man gleichzeitig einen aufwändigen Lebensstil betreibt. Selbst wenn dieser im heimischen Umfeld nicht so offen
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Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ heißt seit 2014 „erste Tätigkeitsstätte“. Das spielt insofern eine Rolle, als man von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzen kann. Fährt der Arbeitnehmer aber woanders hin, kann er 30 Cent
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Betriebsausgaben müssen glaubhaft gemacht werden. Wenn Sie den Beleg verloren oder gar keinen bekommen haben, sollten Sie trotzdem nicht aufgeben. Das Heilmittel heißt „Eigenbeleg“: Das ist eine Notiz, mit der Sie versichern, wofür und warum Sie betrieblich Geld ausgegeben haben.
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Sie können, falls ein Augenarzt oder Arbeitsmediziner Ihrem Arbeitnehmer bescheinigt, dass er für die Arbeit am Bildschirm eine spezielle Brille braucht, die angemessenen Kosten dafür lohnsteuerfrei übernehmen und als Betriebsausgabe absetzen. Luxusbrillen sind aber nicht abgedeckt. Die Vorschrift lautet: „Nicht
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