Schlagwörter: Rechnung

Steuerkanzlei Gesierich

Name auf der Rechnung: Was ist schädlich, was nicht?

Rechnungen von über 250 Euro berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie (unter anderem) folgende Angaben enthalten: Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift (…) des Leistungsempfängers (§14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Nun kommt es immer wieder vor, dass
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Rechnungen bis 150 Euro: besser keine Anschrift aufnehmen

Rechnungen über 150 Euro müssen den Empfängernamen tragen, um die Vorsteuer daraus zu bekommen. Manchmal kommt es aber vor, dass ein Mitarbeiter etwas für die Firma einkauft und dann auf der Rechnung der Name des Mitarbeiters steht oder der eines
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Bei klammen Kunden: Nur Bares ist Wahres

Sie meinen, Sie könnten aufatmen, weil Ihr wackliger Kunde die lange überfälligen Rechnungen nun doch endlich gezahlt hat? Weit gefehlt. Wenn er dann trotzdem Insolvenz anmeldet, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen wegen „inkongruenter Deckung“ anfechten (§§ 130 ff. InsO). Drei
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Wenn eine Eingangsrechnung fehlerhaft ist

Rechnungen müssen eine Vielzahl von Angaben enthalten, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Fehlt eine Angabe (z. B. Steuernummer, Rechnungsnummer, handelsübliche Bezeichnung), sollten Sie reklamieren. Sie brauchen deswegen aber keine neue Rechnung: Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben entschieden, dass
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