Dass Rechnungen gewisse Mindestmerkmale enthalten müssen, sollte allgemein bekannt sein (§ 14 Absatz 4 UStG). Deshalb wird bei einer Rechnung mit dem Text „Produktverkäufe“ der Vorsteuerabzug gestrichen! Konkret: Es ist nicht weiter verwunderlich, dass der Bundesfinanzhof im folgenden Fall den Vorsteuerabzug
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