Viele Unternehmer vergessen, dass die Überlassung von Dienstwagen an Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch umsatzsteuerliche Folgen hat. Der Wert laut „Ein-Prozent-Regel“ gilt nämlich als fiktive Miete, die der Arbeitnehmer für die Überlassung des Autos bezahlt. Aus dieser muss der Arbeitgeber Mehrwertsteuer
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